Satzung

Die Darstellung der Satzung auf unserer Webseite ist zum Einlesen und der ersten Orientierung gedacht.
In allen Rechtsangelegenheiten verbindlich ist die beim Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister eingetragene Fassung vom 15. Oktober 2021, die hier als Download (PDF-Datei) verfügbar ist.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Organe

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

§ 7 Erweiterter Vorstand

§ 8 Abteilungen

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Kassenprüfung

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

§ 12 Auflösung

§ 13 Schlussbestimmungen

 


 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 29. März 1973 in Koblenz gegründete Betriebssportverein führt den Namen
     
    "Betriebssportgruppe im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung e.V." (BSG-BWB e.V.).

    Er ist Mitglied des Sportbund Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände

  2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Koblenz. Er ist unter der Nummer 1204 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2
Gemeinnützigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Ausgleichssports zur Gesundheitsvorsorge sowie die Erhaltung und Steigerung der sportlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder.
    Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung der im Sportbund Rheinland e.V. betriebenen Sportarten, Förderung seiner Sportler/-Innen, durch Lehrgänge, Gewährung von Zuschüssen, Nominierung zu Wettkämpfen, einschließlich fachlicher Betreuung.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  5. Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein nachweislich entstanden sind.

  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann auf Antrag nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  8. Vom Geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  9. Die BSG-BWB e.V. wahrt konfessionelle, parteipolitische und rassische Neutralität.

  10. Der Verein bemüht sich, die für den Sportbetrieb erforderlichen Sportanlagen und Hallen zu mieten oder Nutzungsrechte zu erwerben.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Ziff. 2 erwähnten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. Minderjährige Mitglieder können durch ihre personen- und vermögenssorgeberechtigten Personen (§§ 1626, 1631 BGB) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.

  1. Beginn der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein wird unterschieden in Einzelmitgliedschaft und Familienmitgliedschaft. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich im Antragsformular entsprechend zu verpflichten haben. In einer Familienmitgliedschaft des Vereins können Ehepartner sowie Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr von Einzelmitgliedern geführt werden.
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2. Rechte und Pflichten des Mitglieds

    • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
    • Informations- und Auskunftsrechte,
    • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
    • das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
    • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
    • Treuepflicht gegenüber dem Verein,
    • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds),
    • Änderungen der Mitgliedsdaten und für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags  relevante Änderungen unaufgefordert mitzuteilen (insbesondere Bankverbindung, Adresse, Email-Adresse).

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert der Betroffene alle Rechte aus seiner Mitgliedschaft. Insbesondere erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Der Verein wird unter den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.

  1. Pflicht zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und weitere abteilungsabhängige Beiträge und Gebühren teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unaufgefordert mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen vom Lastschriftverfahren zulassen.
    Gebühren, die durch Nichtdeckung des Kontos oder nicht gemeldeten Kontowechsel entstehen, sind durch das Mitglied zu tragen.

  2. Ruhen der Mitgliedschaft
    Von Versetzung, Abordnung oder Beurlaubung betroffene Mitglieder können auf schriftlichen Antrag mit einer Frist bis zu einem Monat vor Quartalsende das Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Die Versetzung, Abordnung bzw. Beurlaubung muss mindestens 12 Monate betragen.

  3. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod oder
    • durch Austritt oder
    • durch Ausschluss aus dem Verein oder
    • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist und auf eine wiederholte schriftliche Zahlungsaufforderung durch den Verein nicht reagiert hat.
  1. Ausschluss aus dem Verein
    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
    Im Übrigen gilt:

    • Ein Ausschluss kann nur auf Antrag eines Mitglieds erfolgen. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
    • Der Antrag ist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten, der diesen Antrag auf satzungsgemäße Ausschlussgründe prüft.
    • Ein zulässiger Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
    • Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einer einfachen Mehrheit.
      Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
    • Der Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
    • Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    • Der Geschäftsführende Vorstand hat auch das Recht, ein Mitglied wegen eines drohenden Ausschlusses abzumahnen.
  2. Ehrenmitgliedschaft
    Zu Ehrenmitgliedern kann der Geschäftsführende Vorstand Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags und des Abteilungsbeitrags der Abteilungen, denen sie zum Zeitpunkt der Ernennung angehören, befreit.

 

§ 4
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Abteilungsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Geschäftsführende Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
    Regelmäßige Abteilungsbeiträge oder Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins oder einer Abteilung, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
    Einmalige Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins oder einer Abteilung, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins oder der Abteilung gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen, Projekten oder einmaligen Investitionen.

  2. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

§ 5
Organe

  1. Organe des Vereins sind

    • der Geschäftsführende Vorstand,
    • der Erweiterte Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.

 

§ 6
Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Schatzmeister.
  1. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands müssen ordentliche Mitglieder sein.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter,
    • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.

  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Geschäftsführender Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

  3. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der Geschäftsführende Vorstand dieses Amt aus dem Kreise der Vereinsmitglieder kommissarisch besetzen.

  4. Die Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  5. Der Geschäftsführende Vorstand kann per Beschluss Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen vorläufig ihres Amtes entbinden, wenn

    • eine Verletzung von Amtspflichten oder
    • der Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung

    vorliegt. Sie verlieren damit alle Rechte dieses Amtes.

     

§ 7
Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    • dem Geschäftsführenden Vorstand und
    • den Abteilungsleitern.
       
  2. Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Durchführung und Überwachung aller Aufgaben, die mit den im Verein ausgeübten Sportarten zusammenhängen. Neben der in der Satzung beschriebenen Zuständigkeit ist der Erweiterte Vorstand zuständig für:

    • alle Entscheidungen, bei denen das Gesamtinteresse des Vereins besonders berührt wird,
    • Aufstellung von Kostenvoranschlägen,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Aufstellung der Jahresberichte.

 

§ 8
Abteilungen

  1. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben bestehen für die verschiedenen Sportarten Abteilungen oder es werden im Bedarfsfalle Abteilungen gegründet. Die Bildung einer Abteilung wird durch den Erweiterten Vorstand beschlossen.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Abteilungsleitung kann für die in ihrer Abteilung betriebenen Sportarten Sportordnungen aufstellen. Jedes Mitglied der Abteilung hat sich der jeweiligen Sportordnung zu unterwerfen. Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach oder handelt den sportlichen Regeln oder der Sportordnung zuwider, so kann es durch den Abteilungsleiter vom Sportbetrieb und den Veranstaltungen dieser Abteilung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

  3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von den Abteilungsversammlungen ihrer Abteilungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger für sie gewählt ist. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungsversammlung ist von der Abteilungsleitung jährlich einzuberufen. Stimmberechtigt sind die anwesenden Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Versammlungen der Abteilungen teilzunehmen. Der Vorsitzende des Vereins oder der von ihm beauftragte Stellvertreter kann an jeder Sitzung einer Abteilung oder Abteilungsleitung mit Sitz und Stimme teilnehmen. Der Geschäftsführende Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen, wenn die Abteilungsleitung ihrer Verpflichtung hierzu nicht nachkommt.

  5. Die Abteilungszugehörigkeit der Mitglieder bestimmt sich zunächst nach der im Aufnahmeantrag abgegebenen Erklärung. Es besteht die Möglichkeit, beim Aufnahmeantrag oder nach vollzogenem Eintritt in den Verein, die Ausübung mehrerer Sportarten mit Zugehörigkeit zu den verschiedenen Abteilungen zu beantragen.

  6. Die Abteilungen sind berechtigt, im Bedarfsfalle zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben, der von der Abteilungsversammlung vorgeschlagen und durch den Geschäftsführenden Vorstand beschlossen wird.

  7. Wenn eine Abteilung eine eigene Kasse führt, hat die Abteilung der Abteilungs­versammlung und dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber Rechenschaft abzulegen.
    Die Abteilungsleitung hat zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse der Abteilung zu prüfen und der Abteilungsversammlung Bericht zu erstatten haben.

    Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins kann jederzeit einen Kassenbericht verlangen und Prüfungen vom Schatzmeister des Vereins vornehmen lassen. Er kann der Abteilungsversammlung das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen.

  8. Die Abteilungsleitungen sind nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel berechtigt, den Verein durch Abschluss von Geschäften zu verpflichten. Einzelausgaben, die 20% des Abteilungsbudgets überschreiten, sind vorab vom Geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    • Entgegennahme des Jahresberichts des Geschäftsführenden Vorstandes,
    • Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
    • Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
       
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

    • wenn der Geschäftsführenden Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder
    • wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Geschäftsführenden Vorstand verlangt.
       

    Die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

    Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Geschäftsführenden Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Zusätzlich wird die Einladung mit Tagesordnung fristgerecht auf der Internet Seite des Vereins bekanntgegeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

  4.  Gewählt wird offen per Handzeichen. Sollte mindestens ein Mitglied dies nicht wünschen, stimmen die anwesenden Mitglieder mehrheitlich über das Wahlverfahren ab. Wird geheim gewählt, erfolgt dies unter Verwendung von vorbereiteten Stimmzetteln. Für jede Abstimmung kann pro wahlberechtiges Mitglied nur eine Stimme abgegeben werden.

  5. Für die Wahl eines Kandidaten oder die Annahme eines Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Wird pro zu besetzendem Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann können die Kandidaten durch Handzeichen einzeln oder „en bloc“ per Akklamation gewählt werden, wenn die Versammlung dies zuvor mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

  7. Werden auf Stimmzetteln mehr Namen angegeben, als Kandidaten zu wählen sind, wird für einen Kandidaten mehr als eine Stimme abgegeben oder enthält der Stimmzettel sonstige Zusätze, so ist er ungültig.

  8. Stimmengleichheit bei Anträgen gilt als Ablehnung.

  9. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  10. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  11. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    • Zahl der erschienen Mitglieder mit Teilnehmerliste,
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
    • die Tagesordnung,
    • Im Falle von Wahlen, das Wahlergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen),
    • die Art der Abstimmung,
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
    • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 10
Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer.

  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte ad hoc - Prüfungen.

  3. Den Kassenprüfern ist vom Geschäftsführenden Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

  4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

 

§ 11
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

    • Speicherung,
    • Bearbeitung,
    • Verarbeitung,
    • Übermittlung
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

    • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Sperrung seiner Daten,
    • Löschung seiner Daten.
       
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit für den Verein zu.

 

§ 12
Auflösung

  1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 6) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. und das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13
Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.10.2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 22.04.2015 tritt außer Kraft.